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Satzung

 

In der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung
vom 09.10.1987, 

geändert durch die Mitgliederversammlungen vom:
28.06.1996, 07.07.2000, 21.06.2002


§ 1
Name, Sitz, Zweck, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Schachklub Töging e.V."; kurz genannt SK Töging.
2. Er hat seinen Sitz in Töging a.Inn und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein ist eine Vereinigung von Schachfreunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der 
Abgabeordnung (AO 1977) und ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist
a) Pflege und Förderung des Schachspiels und damit
b) Förderung des Volkssports Schach und
c) Betreuung am Schachspiel interessierter Jugendlicher.
4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Schachbundes und damit dem Deutschen Schachbund angeschlossen.
5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§2
Mitgliedschaft

1. Der Schachverein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied wird durch die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages und die Annahme des Antrages durch den Vorstand erworben.
Die Annahme des Antrages kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Ablehnung ist auf Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
5. Der schriftlich dem Vorstand zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahr) möglich.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck, gegen Beschlüsse des Vorstandes oder gegen seine Beitragspflicht 
verstößt.
7. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausgeschlossene kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben.

 


§3
Mitgliedsrechte, Beitragspflicht

1. Jedes volljährige ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen und ist als Vorstandsmitglied wählbar. Jugendliche mit vollendetem 16. Lebensjahr können 
wählen, selbst aber nicht gewählt werden.
2. Den Mitgliedern steht die unentgeltliche Benützung des Spielmaterials zu.
3. Die Bibliothek steht ausschließlich den Mitgliedern zur Verfügung.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, sich an allen Schachveranstaltungen des Vereins und der übergeordneten Organisationen im Rahmen ihrer Spielstärke zu beteiligen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. Ordentliche Mitglieder haben den von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu Beginn eines Jahres 
auf einmal zu entrichten. Für passive Mitglieder kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auf Antrag Ermäßigung oder Stundung des Jahresbeitrags zu gewähren.

 


§4
Organe des Vereins

1.Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er muß aus mindestens drei Personen bestehen.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 30 Tagen ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
4. Die Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) Jugendleiter (auch Vorsitzender der Vereinsjugendleitung)
f) Spielleiter
5. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach innen und außen zu wahren. Sie ist der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung 
verantwortlich und hat ihre Beschlüsse durchzuführen.
6. Zur Wahrung der Interessen der Jugendlichen gibt sich der Verein eine Jugendordnung

 


§5
Aufgaben des Vorstands

1. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und je allein außergerichtlich. Der erste Vorsitzende beruft und leitet Vorstandssitzungen, ordentliche 
und außerordentliche Mitgliederversammlungen, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfall den ersten Vorsitzenden.
3. Der Schriftführer fertigt die Sitzungsprotokolle. Alle Vorstandsmitglieder erhalten davon eine Kopie. Der Schriftführer hat in Zusammenarbeit mit den beiden Vorsitzenden den 
anfallenden Schriftwechsel zu führen.
4. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, sorgt für den Eingang der Beiträge und leistet anfallende Zahlungen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist über die Ein- 
und Ausgaben Bericht zu erstatten. Von der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse nach Bestand, Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. Diese Prüfung muß von 2 Personen, die 
nicht dem Vorstand angehören dürfen, durchgeführt werden. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen. Er koordiniert den Spielbetrieb der Schüler- und Jugendaltersklassen.
6. Der Spielleiter leitet und koordiniert den Spielbetrieb.


§6
Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vorstandschaft und der Kassenprüfung entgegen und erteilt Entlastung. Sie wählt für nicht entlastete oder ausscheidende 
Vorstandsmitglieder Nachfolger. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft für 3 Jahre, setzt die Beitragshöhe fest und beschließt über Geschäfts- und Turnierordnung und 
Satzungsänderungen. Sie hat weiterhin die Aufgabe, über alle Punkte, die Tagesordnung sind, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind, sowie über die während der 
Versammlung gestellten Anträge zu entscheiden bzw. Beschlüsse zu fassen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Anträge der Mitglieder, die Tagesordnungpunkte ergeben sollen, müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
4. Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muß einberufen werden, wenn wenigstens ein 
Viertel der Mitglieder dies verlangt. Der Antrag muß schriftlich mit den entsprechenden Unterschriften dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
5. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

 


§7
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens zweidrittel der 
Mitglieder anwesend sein. Die Beschlußfassung erfolgt mit Dreiviertel-Mehrheit. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine weitere 
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Auflösung des Vereins hat zu unterbleiben, wenn mindestens 7 
Mitglieder sich bereit erklären, den Verein weiterzuführen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebeung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Ablauf eines Jahres an die Stadt Töging a.Inn, die es 
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


§8
Vermögen, Einnahmen des Vereins

1. Etwaiges Vermögen des Vereins ist Eigentum des Schachklub Töging e.V. nicht einzelner Mitglieder. Es darf nur für Zwecke verwendet werden, wie sie in §1 Ziff.3 bestimmt sind.
2. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Vergütungen, Gewinne etc.) dürfen nur zur Erreichung satzungsgemäßer Zwecke verwendet werden. 
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen gleich welcher Art, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.


§9
Aufnahmegebühr, Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrags verpflichtet.


§10
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft beim Verein ist Altötting.

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